Flohmarkt Freising Luitpoldanlage:
Teilnahmebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Die Veranstaltungen richten sich an private Teilnehmer. Die Teilnahmebedingungen dienen der Sicherheit aller Teilnehmer. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes akzeptieren Sie die Teilnahmebedingungen.
2. Teilnehmer
welche nach Aufbau des Standes als gewerbliche Aussteller
identifiziert werden oder Neuware/neuwertige Ware in nicht
unerheblichem Umfang (=vereinzelte Teile in ansonsten
haushaltsüblichem Sortiment) anbieten, wird der Warenverkauf auch
nach einem Aufbau untersagt. Eine Erstattung der Platzgebühren
erfolgt in diesem Fall nicht.
3. Das Anbieten und der Verkauf von: Neuware, original verpackter
bzw. neuwertiger Ware, lebenden Tieren, Plagiaten, Raubkopien,
NS-Artikeln, Waffen jeglicher Art (auch Messer), Gewalt
verherrlichenden u. rassistischen Schriften, pyrotechnischen
Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper), Arzneimitteln,
Lebensmittelergänzungen, Filmen/Spielen mit FSK=18 oder ohne Angabe
einer FSK bzw. mit ausländischer FSK sowie Pornographie und aller
vom Gesetzgeber untersagten Waren ist generell verboten! Ein Verstoß
hat einen sofortigen Platzverweis ohne Gebührenerstattung zur Folge!
Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen. Bei
Artikeln welche rechtlichen Beschränkungen (z.B. einer
Altersfreigarbe) unterliegen hat sich der Verkäufer zu versichern,
dass der Käufer die Ware rechtmäßig erwirbt (z.B. durch Vorlage
eines Personalausweises). Der Verkauf von Waren an Jugendliche unter
18 Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
gestattet. Lebensmittel jeder Art dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und mit Nachweis der
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der behördlichen
Auflagen verkauft werden. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das
anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten
gestattet. Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen Gesetze zum Teil
empfindliche Strafen nach sich ziehen können. Bitte wenden Sie sich
bei Fragen an das Ordnungspersonal. Dieses ist Ihnen gerne
behilflich.
4. Das Verteilen von Werbung auf dem gesamten Gelände ist nur mit
Genehmigung bzw. durch das Personal des Veranstalters zulässig.
Hierfür gelten gesonderte Konditionen. Werbung welche ohne
Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen
Platzverweis, sowie Schadenersatzforderungen gegen den Verteiler
sowie den Auftraggeber des Verteilers nach sich! Verteilung von
Werbung für Veranstaltungen jeder Art zieht Schadenersatzansprüche,
sowie Ansprüche aus UWG und BGB nach sich. Der Herausgeber haftet für die von ihm
in Umlauf gebrachten Plakate und Flyer auch für seine
Erfüllungsgehilfen. Gegebenenfalls notwendige behördliche
Genehmigungen und Genehmigungen des jeweiligen
Grundstückseigentümers und des jeweiligen Pächters sind vor
Verteilungsbedingung nachzuweisen und dem Veranstalter in Kopie zu
überlassen.
5. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.
Verstöße gegen die Marktordnung und den Marktfrieden können einen
Platzverweis für den Veranstaltungstag oder ein Hausverbot ohne
Gebührenerstattung zur Folge haben!
6. Anfahrt am Tag vorher und Übernachtungen sind nicht erlaubt.
Einlass-/Auf- und Abbautermine sind einzuhalten und in der
jeweiligen Terminübersicht aufgeführt. Verfrüht anfahrende
Aussteller und Besucher können abgewiesen oder in Wartepositionen
eingewiesen werden. Bei einer Einreihung in Wartepositionen ist die
Ausfahrt erst wieder mit Beginn der Veranstaltung möglich! Das
Einreihen in die Warteschlange ist nur unter Anerkennung dieser
Bedingung gestattet. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit
möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch
können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen
bevorzugt werden. Das Verlassen des Geländes ist üblicherweise ab
ca. 1 Stunde vor Veranstaltungsende möglich. Eine frühere Ausfahrt
kann verwehrt werden, sofern dies aus organisatorischen oder aus
Gründen der Sicherheit notwendig ist. Fahrzeugbewegungen während der
Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des
Ordnungspersonals gestattet. Sofern keine anderen Informationen
verteilt/ausgehängt wurden, hat jeder Aussteller dafür zu sorgen,
dass der Abbau seines Standes bis spätestens 30 Minuten nach
Veranstaltungsende vollständig abgeschlossen ist und er das
Veranstaltungsgelände verlassen hat. Sollte der Abbau 30 Minuten
(Kulanzzeit) nach Veranstaltungsende nicht abgeschlossen sein, so
hat der Veranstalter das Recht eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 5,- Euro je vollendete 15 Minuten über die Kulanzzeit
hinausgehende Überziehungszeit und je noch anwesendem Aussteller zu
erheben.
7. Jeder Aussteller hat seinen Platz sauber zu verlassen.
Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und privat zu entsorgen! Am
Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet
(achten Sie auf Ihren Nachbarn und lassen Sie sich keinen Müll
unterschieben!). Evtl. berechnetes Reinigungspfand wird
ausschließlich am Standplatz durch das Ordnungspersonal gegen
Vorlage der dafür ausgehändigten Quittung zurückerstattet. Bei
Verlassen des Standplatzes erlischt jeglicher Anspruch auf
Rückerstattung des Reinigungspfandes. Evtl. vorhandene
Abfallbehälter sind nicht für die Entsorgung von nicht verkauften
Flohmarktwaren bzw. deren Verpackungen bestimmt und dürfen hierfür
nicht benutzt werden.
8. Jeder Aussteller hat auf Aufforderung des Veranstalters seinen
Namen und seine Anschrift bekannt zu geben.
9. Das Abspielen von Musik am Stand ist nicht gestattet.
GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des verursachenden
Standinhabers.
10. Die übliche Tiefe eines Tisches beträgt 60 cm. Die maximale Tiefe eines Standes inkl. Fahrzeug und
Leerräumen darf 3,50 Meter nicht überschreiten. Tiefere Standplätze nur
mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters gegen Aufpreis (3,- Euro
je angef. Meter). Die Standgebühr gemäß Aushang ist beim Betreten
des Platzes / vor dem Aufbau des Standes fällig. Es zählt die vom
Kassierer gesichtete Fläche, eine spätere Platzreduzierung entbindet
nicht von der Pflicht die gesamten Standgebühren zu bezahlen!
Reservierungen sind gegen Vorkasse möglich. Nicht in Anspruch
genommene Plätze verfallen. Bei Absage der Veranstaltung durch den
Veranstalter werden die bereits bezahlten Platzgebühren
zurückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche (z.B. Anfahrt
/ Übernachtung) sind ausgeschlossen. Bei vorzeitigem Abbruch der
Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt (Sturm, Hagel,
Überschwemmung) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine
Erstattung der Platzgebühren. Das stellen von Doppeltischen ist nur
erlaubt, sofern die notwenigen Rettungswege eingehalten werden
können. Für Doppeltische kann eine zusätzliche Gebühr erhoben
werden. Die Standgebühr richtet sich nach der gesamten Länge und
Tiefe des Standes und eines evtl. am Stand abgestellten Fahrzeuges.
Soweit möglich werden Sonderwünsche (z.B. Randplatz/Eckplatz) gegen
Aufpreis erfüllt. Bei Eck-/Randplätzen werden im rechten Winkel
aufgestellte Tische in der gesamten Länge berechnet.
11. Beim Aufbau des Standes ist auf eine ausreichende Fahrgasse
zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen zu achten (min. 3
Meter), auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen mind. 3,50
Meter. Sofern diese nicht eingehalten werden kann, ist der Aufbau
von Doppeltischen, Pavillion usw. untersagt.
12. Das Ordnungspersonal zeigt freie Park-/ Standplätze an. Jeder
Fahrzeugführer ist selbst für das Parken des Fahrzeugs sowie den
Aufbau und die Sicherung des Standes verantwortlich und entscheidet
selbst ob sein Fahrzeug/sein Stand für den angebotenen Platz
geeignet ist. Der Veranstalter haftet nur für Schäden welche von ihm
oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden! Für Schäden welche durch Nichtbeachtung der
Anweisungen des Ordnungspersonals an eigenem oder fremdem Eigentum
entstehen, haftet der Verursacher. Schäden sind dem Veranstalter
unverzüglich, jedoch spätestens vor Verlassen des
Veranstaltungsgeländes/Ende der Veranstaltung anzuzeigen. Verlässt
der Geschädigte das Veranstaltungsgelände ohne den Veranstalter auf
einen Schaden hingewiesen zu haben, erlischt jeglicher Anspruch auf
Entschädigung. Gleiches gilt, wenn der Schaden nicht bis zum Ende
der Veranstaltung gemeldet ist.
13. Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu
schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates, Rollern oder
anderen Sportgeräten / Fahrzeugen während der Veranstaltung ist
untersagt! Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen.
14. Auf Grund der Beschaffenheit mancher Plätze sind
Bodenunebenheiten vorhanden. Außerdem kann es witterungsbedingt zu
Bildung von Schnee- und Eisglätte, bzw. Rutschgefahr nach
Regenfällen kommen. Jeder Besucher betritt das Veranstaltungsgelände
auf eigene Gefahr! Haftung durch den Veranstalter nur bei grober
Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
15. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, welche durch Dritte
verursacht werden. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der
Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen und/oder abhanden
gekommene Gegenstände! Eine Haftung des Veranstalters ist auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht zwingend
z.B. auf Grund des Produkthaftungsgesetzes gesetzlich gehaftet wird.
16. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten
Flächen gestattet. Fahrzeuge welche außerhalb dafür gekennzeichneter
Flächen abgestellt werden oder mehr als einen Parkplatz belegen,
können ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Fahrzeughalters
entfernt werden. Der Fahrzeuglenker stellt den Veranstalter mit
Betreten / Befahren des Platzes von jeglichem Anspruch des
Fahrzeughalters von Kosten der Entfernung eines Fahrzeugs frei.
Fahrzeuge welche vor Veranstaltungsbeginn auf dem
Veranstaltungsgelände abgestellt werden, verpflichten zum
Schadenersatz (mindestens in Höhe der entgangenen Standgebühr zzgl.
evtl. entstehender Kosten).